Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 3 Nr. 2, Nrn. 3202, 3104 VV RVG
Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen
OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.10.2018 - 6 W 83/18
Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 15
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 W RVG fällt auch dann an, wenn in einem vor der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteivertretern geführten Telefongespräch der
Vorschlag erörtert wird, die Berufung zurückzunehmen und die Kosten gegeneinander aufzuheben .
Leitsatz des Gerichts