§ 42 Abs. 2 FamGKG
Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption
OLG Hamm, Beschluss v. 25.06.20l8 4 WF 117/18
Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 28
1.   Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.
2.   Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 % des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.
Lei
Leitsatz des Gerichts