§ 42 Abs. 2 FamGKG

Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption

OLG Hamm, Beschluss v. 25.06.20l8 4 WF 117/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 28

 

 

 

1.    Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.

2.    Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 % des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

 

Lei

 Leitsatz des Gerichts