§ 788 Abs. l Satz 1 ZPO

Anwaltskosten bei Räumung einer Mietwohnung

BGH, Beschl. v. 17.10.2018 - I ZB 13/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 67 ff.

 

 

 

1.    Verpflichtet sich der Schuldner in einem Räumungsvergleich, das gemietete Anwesen bis zu einem bestimmten Tag zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben, so muss der Schuldner bei Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung seiner Verpflichtung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, dem Schuldner eine weitere Frist zur (vollständigen) Räumung zu setzen.

2.    Zieht der Schuldner zwar aus den gemieteten Räumlichkeiten aus, hinterlässt er jedoch einige ihm gehörende Gegenstände in den Räumlichkeiten und behält er den Schlüssel für das Anwesen, so ist der Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, mit der Räumungsvollstreckung zu beginnen, notwendig. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten sind dann erstattungsfähig.

3.    Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger über einen Zweitschlüssel für die Räumlichkeiten verfügt.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGReports