Die Europäische Kommission will in Zusammenarbeit mit dem World Justice Project (WJP) die Erfahrungen mit Justiz, Verwaltung und Rechtsstaatlichkeit im Alltag eruieren. Dazu sollen neben „normalen Haushalten“ auch Rechtsexpertinnen und -experten für die Bereiche Ziviljustiz und Strafjustiz befragt werden; dazu zählen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das Projekt wird von der EU finanziert und ergänzt andere Forschungsaktivitäten des WJP mit dem Ziel, die Rechtsstaatlichkeit weltweit voranzutreiben.

Der zum 1.2.2024 veröffentlichte Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft dokumentiert eine weiterhin hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle in der Anwaltschaft. Aufgabe der unabhängigen Schlichtungsstelle ist es, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihrer Mandantschaft zu schlichten. Wie im Vorjahr betrafen etwa 55 % der erledigten Verfahren (auch) Schadensersatzforderungen, die übrigen Verfahren betrafen Gebührenstreitigkeiten.

Grundlegende Reformen im Strafrecht und im Strafprozess sind selten – müssen doch die Rechte der Beschuldigten besonders beachtet werden, um ein in jeder Hinsicht rechtsstaatliches Verfahren zu garantieren. Die Digitalisierung eröffnet nun allen Beteiligten ganz neue Möglichkeiten. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss Strafprozessrecht der BRAK konkrete Reformvorschläge erarbeitet. Ergebnis: Das Strafrecht und der Strafprozess halten dem Digitalcheck nicht Stand und müssen an diversen Stellen überarbeitet werden. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, umfassend zu reformieren, damit das mit der Digitalisierung verbundene Potenzial genutzt werden kann, um den Zugang zum Recht für alle zu sichern und zu stärken.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht eine Überprüfung des sog. Fremdbesitzverbots im anwaltlichen Berufsrecht vor. Dieses untersagt es der (Patent-)Anwaltschaft derzeit, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen. Auf diese Weise soll die anwaltliche Berufsausübung vor Einflussnahme von Investoren auf die Mandatsführung und -auswahl unter Rentabilitätsgesichtspunkten geschützt werden. Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an der Überprüfung der entsprechenden Regelungen u.a. in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Sieht man sich in sozialen Medien um oder plaudert mit Anwaltskolleginnen und -kollegen, begegnet einem eines immer wieder: Es scheint nicht unüblich zu sein, die eigene beA-Karte samt PIN einer ReFa zu überlassen, die damit alles abwickelt, was per beA zu versenden ist. Das ist zwar bequem: Man muss sich weder selbst im Alltag mit dem beA befassen noch um das (freilich nur einmalig nötige) Einrichten von beA-Zugang und Berechtigungen kümmern. Doch diese Praxis ist nicht nur rechtswidrig, sie hat auch nachteilige Folgen im Prozess.

Zu diesem Thema hat Frau Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke von der BRAK einen Beitrag verfasst, der auch in der kommenden Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 6/2023) veröffentlicht wird.

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (BGH) und Bundespatentgericht (BPatG) (BGH/BPatGERVV) regelt derzeit die Einreichung elektronischer Dokumente durch den Generalbundesanwalt beim BGH in Revisionsstrafsachen sowie die Einreichung beim BGH und BPatG in Verfahren nach dem Patent-, dem Gebrauchsmuster-, dem Marken-, dem Halbleiterschutz- und dem Designgesetz. Unter anderem die Signaturerfordernisse und zulässigen Dateiformate weichen von den allgemeinen Regelungen für die anderen Gerichtsbarkeiten ab.

Das umstrittene Wachstumschancengesetz soll nach dem Willen des Bundesministeriums der Finanzen Investitionsimpulse und mehr Steuerfairness schaffen. Zudem sollen neue Meldepflichten für Beraterinnen und Berater sowie Steuerpflichtige bei nationalen Steuergestaltungen eingeführt werden. Dagegen hat die BRAK bereits in einer Ende Juli veröffentlichten Stellungnahme vehement protestiert, weil dies die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der rechts- und steuerberatenden Berufe verletzen würde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) soll künftig in zivilrechtlichen Massenverfahren etwa gegen Automobilhersteller, Banken oder Versicherungen wichtige Rechtsfragen durch Leitentscheidungen vorab klären können. Das soll auch dann gelten, wenn eine Revision zurückgenommen wird. Die Instanzgerichte sollen dazu die Möglichkeit erhalten, bei ihnen anhängige Verfahren auszusetzen, wenn sie von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängen, die der BGH im Leitentscheidungsverfahren beantworten wird. Dies sieht der im August von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH vor.

Das sowohl in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als auch in der Patentanwaltsordnung (PAO) verankerte sog. Fremdbesitzverbot untersagt es der (Patent-)Anwaltschaft derzeit, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen. Dies sichert die Unabhängigkeit (patent-)anwaltlicher Beratung, unter anderem vor Einflussnahme von Investoren auf die Mandatsführung und -auswahl unter Rentabilitätsgesichtspunkten. Mit Blick auf Legal Tech-Unternehmen wird jedoch von manchen eine Lockerung gefordert. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht eine Überprüfung des Fremdbesitzverbots vor.

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass es für eine erfolgreiche Ersatzeinreichung nicht zwingend einer anwaltlichen Versicherung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit bedarf. Er ließ in dem konkreten Fall einen Screenshot ausreichen.

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Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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