Mit dem Gesetz zur Regelung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation sollen klare Voraussetzungen für den Einsatz dieser Ermittlungsinstrumente durch die Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden. Darin wird der bereits bisher gesetzlich geregelte Einsatz von verdeckten Ermittlern generell unter Richtervorbehalt gestellt. Der Einsatz von Vertrauenspersonen wird ebenfalls gesetzlich geregelt und soll im Grundsatz mit verdeckten Ermittlern gleichgestellt werden. Zudem soll die (unzulässige) Tatprovokation im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geregelt werden.

Den dazu Mitte März vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf begrüßt die BRAK im Grundsatz. Positiv sieht sie, dass mit dem Regierungsentwurf zum einen die bereits existierenden Regeln zum Einsatz verdeckter Ermittler im Sinne erhöhter Transparenz und Kontrolle durch frühzeitige Einbindung des Gerichts nachgeschärft und zum anderen der Einsatz von Vertrauenspersonen einer überfälligen gesetzlichen Regelung zugeführt wird. Die Schaffung einer Regelung zum zulässigen Verleiten zu einer Straftat sowie zur Definition und den prozessualen Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation hält sie für überfällig.

Bei den einzelnen Regelungen des Regierungsentwurfs sieht die BRAK jedoch zum Teil noch Nachjustierungsbedarf. Unter anderem hält sie die konkrete Ausgestaltung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensführung und der korrespondierenden Löschungsverpflichtung beim Einsatz verdeckter Ermittler für praktisch nicht umsetzbar. Das Verbot lediglich gezielter Abschöpfung solcher Informationen und Erkenntnisse reicht aus ihrer Sicht nicht weit genug; vielmehr müsse deren Verwendung mit Blick auf Art. 1 I GG absolut tabu sein.

Hinsichtlich des Einsatzes von Vertrauenspersonen schlägt die BRAK eine ergänzende Regelung vor, wonach die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht verlangen kann, dass die Identität der Vertrauensperson ihnen gegenüber offengelegt wird. Für höchst bedenklich hält die BRAK die Regelung, wonach der Einsatz der Vertrauensperson nur abgebrochen werden „soll“, wenn sie wissentlich falsche Informationen an die Strafverfolgungsbehörden gibt. Aus ihrer Sicht ist unverzichtbar, dass wer wissentlich lügt, keinesfalls mehr als Vertrauensperson tätig sein darf; zudem besäßen bereits solche Vertrauenspersonen nicht die nötige Zuverlässigkeit, die leichtfertig falsche Informationen weitergeben.

Die vorgeschlagene Regelung zur Tatprovokation begrüßt die BRAK im Grundsatz. Sie weist allerdings auf ihr erhebliches Unbehagen betreffend der vorgesehenen tatbestandlichen Einschränkung hin, wonach eine Tatprovokation nur dann rechtsstaatswidrig sein soll, wenn ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson „in einer dem Staat zurechenbaren Weise“ unlauter auf die Zielperson einwirkt. Damit wird aus Sicht der BRAK die Regelung faktisch entkernt, weil unlauteres Verhalten der eingesetzten Hilfspersonen per se dem Staat zurechenbar sei. Sie regt daher an, das aushöhlende Tatbestandsmerkmal „…in einer dem Staat zurechenbaren Weise…“ zu streichen.

Bereits zu dem Ende 2023 vorgelegten Regierungsentwurf für das Gesetz hatte die BRAK sich eingehend in zwei Stellungnahmen geäußert. Sie wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.


Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 25/2024
Nachrichten aus Berlin 3/2024 v. 8.2.2024 (zum Referentenentwurf)
Stellungnahme Nr. 5/2024 (Ausschuss StPO)
Stellungnahme Nr. 6/2024 (Strauda)