Die Bundesregierung will die Digitalisierung in der Justiz vorantreiben und dazu vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung ausbauen. Der dazu im März vorgelegte Regierungsentwurf sieht Änderungen in allen Verfahrensordnungen vor. Zudem enthält er eine Reihe von Verordnungsermächtigungen. Das Bundesministerium der Justiz hat Anfang Mai einen Diskussionsentwurf für eine Rechtsverordnung zur Übermittlung elektronischer Akten in die Bund-Länder-Abstimmung gegeben; parallel ging der Entwurf an die zuständigen Arbeitsgruppen der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz sowie unter anderem an die BRAK.

Die geplante Behördenaktenübermittlungsverordnung soll für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung festlegen. Ziel ist es, technische Anforderungen zu definieren, die sowohl für die gerichtliche Praxis als auch für die Verwaltung sinnvoll und umsetzbar sind. Der Entwurf sieht vor, dass die Behörden elektronische Akten elektronisch im Dateiformat PDF auf dem sicheren Übermittlungsweg an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermitteln. Gelten soll die Verordnung für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von diesen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; dazu zählen auch die Rechtsanwaltskammern.

In ihrer Stellungnahme macht die BRAK deutlich, dass die Anforderungen in der Praxis der Rechtsanwaltskammern nicht innerhalb kürzester Zeit umsetzbar sind. Aus ihrer Sicht wäre es sinnvoll, stattdessen oder ergänzend das ohnehin bereits vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz zu nutzen.

Die Kammern übermitteln je nach ihrer Größe bis zu 200 Akten im Jahr an Gerichte, z.B. in berufsrechtlichen Angelegenheiten an die Anwaltsgerichtshöfe und in Geldwäschepräventionsangelegenheiten an die Amtsgerichte und Verwaltungsgerichte. Zudem erfolgen Aktenübermittlungen an die Staatsanwaltschaften sowie die Anwaltsgerichte.

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt werden sollen. Allerdings ist das für alle Rechtsanwaltskammern eingerichtete und von allen auch genutzte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht in der Verordnung genannt. Die BRAK hält eine Aufnahme auch des beA für notwendig; es sei nicht sinnvoll, dass sich alle Kammern zusätzlich auch noch ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eigens für die Aktenübermittlung einrichten müssten.

Dass für die Aktenübermittlung auf den Austausch strukturierter Daten gesetzt wird, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Sie regt aber an, kleineren Behörden und Körperschaften ein Tool zur Erzeugung von Strukturdatensätzen zur Verfügung zu stellen, damit diese nicht kostspielig jeweils eigene Softwarelösungen dafür entwickeln müssen. Die von den Rechtsanwaltskammern eingesetzte Kammersoftware kann derzeit keine Strukturdaten erzeugen.

Hinsichtlich der vorgegebenen Formate für die Übermittlung weist die BRAK ebenfalls auf praktische Probleme für die Kammern hin. Insbesondere hält sie die Anforderung einer „digital durchsuchbaren Form“ für aufwendig, qualitativ schwierig und offensichtlich unnötig; eine entsprechende Regelung wurde bereits 2022 aus der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung gestrichen.


Weiterführende Links
Stellungnahme Nr. 35/2024
Nachrichten aus Berlin 8/2024 v. 18.4.2024 (zum Regierungsentwurf – weitere Digitalisierung der Justiz)
Stellungnahme Nr. 65/2023 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin 24/2023 v. 29.11.2023 (zum Referentenentwurf – weitere Digitalisierung der Justiz)