In welcher Form und auf welchem Weg Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen ist, regelt § 67 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine elektronische Einreichung ist danach über eine spezielle amtliche Schnittstelle zulässig, sofern die Familienkasse diesen Zugang eröffnet hat. Die Formvorschrift war Gegenstand eines jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Rechtsstreits.

Im Ausgangsfall hatte ein Rechtsanwalt den Antrag auf Kindergeld nicht über die amtliche Schnittstelle eingereicht. Er hatte ihn vielmehr qualifiziert elektronisch signiert und ihn über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Familienkasse gesandt. Die Familienkasse verlangte demgegenüber das Ausfüllen der von ihr zur Verfügung gestellten Vordrucke und deren handschriftliche Unterzeichnung: Sie lehnte den Kindergeldantrag deshalb ab.

Den dagegen gerichteten Widerspruch des Anwalts wies die Familienkasse unter Hinweis auf die Formvorschrift in § 67 I Hs. 2 EStG zurück, die eine Einreichung über beA bzw. beBPo nicht zulasse. Das FG Hessen wies die hiergegen gerichtete Klage des Anwalts mit entsprechender Begründung ab.

Das sah der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung anders. § 67 I Hs. 2 EStG sehe zwar vor, dass Anträge über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle eingereicht werden können; die Vorschrift entfalte aber keine Sperrwirkung gegenüber einer elektronischen Übermittlung auf anderem Wege. Die Einreichung des Antrags mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über das beA an das beBPo erfülle die Voraussetzungen des § 67 I Hs. 2 EStG. Denn die Familienkasse, die objektiv für andere Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr über ihr beBPo erreichbar war, habe damit jedenfalls konkludent den Zugang für elektronische Schriftstücke auf diesem Weg eröffnet.


Weiterführender Link:
BFH, Urt. v. 30.1.2024 – III R 15/23