Der BGH hat nun den Beschluss des BVerfG umgesetzt und das Registergericht angewiesen, die bereits im Jahre 2010 angemeldete Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Arzt und Apotheker in das Partnerschaftsregister einzutragen.

 

 

Vorausgegangen war diesem Beschluss ein jahrelanger Instanzenzug. Im Januar 2016 hatte das BVerfG (Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvL 6/13) schließlich festgestellt, dass das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Das BVerfG hatte betont, dass der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig sei. Der Gesetzgeber habe den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu berge eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Der BGH hielt nun infolgedessen fest, dass die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers bei gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG darstellt.

BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – II ZB 7/11

 

Weiterführende Links:

 

– Stärkere Beteiligung der Arbeitgeber notwendig –

Die Ende April angelaufene Studie des Soldan Instituts zu Personal in Anwaltskanzleien stößt auf lebhaftes Interesse auf Mitarbeiterseite: Rund 3.000 Kanzleimitarbeiter haben sich bereits an der Befragung beteiligt, die das professionelle Miteinander von Rechtsanwälten als Arbeitgebern und ihrem nicht-anwaltlichen Personal klären soll.

Bedauerlicherweise ist die Beteiligung der Arbeitgeberseite deutlich verhaltener, so dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dringend gebeten werden, sich an der Studie zu beteiligen.

Um die Zahl der anwaltlichen Teilnehmer zu erhöhen, besteht nunmehr für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich an der Befragung zu beteiligen (während bislang gezielt im Rahmen einer Zufallsstichprobe ausgewählte Rechtsanwälte zur Teilnahme eingeladen wurden). Die Online-Befragung ist zugänglich unter: www.befragung-kanzleipersonal.de

Teilnehmen können nicht nur Rechtsanwälte, die als Kanzleiinhaber formal Arbeitgeberstellung haben, sondern alle Rechtsanwälte, die in Kanzleien als Vorgesetzte tätig sind. Auch Rechtsanwälte ohne Personal werden um Beteiligung gebeten, damit die Gründe für den Verzicht auf die Beschäftigung von Personal in Kanzleien untersucht werden können.

Weiterführende Links:

Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers

 

Gem. § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliege, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehöre jedoch nach Ansicht des BGH – jedenfalls im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung – nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild.

 

BGH, Urt. v. 14.01.2016 -  I ZR 107/14

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung (Stand: 06.06.2016) veröffentlicht. Der Entwurf befasst sich u.a. mit folgenden Maßnahmen:

Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei allen Straftaten und nicht nur bei solchen, die einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr aufweisen, zu ergänzen. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird von drei Monaten auf sechs Monate erhöht; im Jugendstrafrecht soll es aufgrund des im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens und jugendkriminologischer Erwägungen bei einer Höchstdauer von maximal drei Monaten verbleiben. Im Strafverfahrensrecht wird die vorrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Ermittlungen wegen Straßenverkehrsdelikten auf die Staatsanwaltschaft übertragen.

Weiterführender Link:

RVG VV Nr. 3102 S. 1 Nr. 3 und S. 2 der Anm. zu Nr. 3106

Mindestgebühr bei der Terminsgebühr nach Satz 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG

SG Kiel, Beschluss vom 10.03.2016 - S 21 SF 282/14 E

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 181 f.

 

 

Ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr als Mindestgebühr festgesetzt, ist die fiktive Terminsgebühr (90 % der Verfahrensgebühr = rechnerisch 45 €) nicht unterhalb der Mindestgebühr von 50 € festzusetzen.

 

Leitsatz des Gerichtgs

 

RVG VV Nrn.4124, 4125

Verfahrensgebühr bei Rücknahme der Berufung durch Staatsanwaltschaft

LG Dortmund, Beschluss vom 25.11.2015 - 31 Qs 83/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 168 f.

 

 

 

Für das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124, 4125 VV reicht auch im Falle einer späteren Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft durch die Staatsanwaltschaft eine vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit des Verteidigers.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 4141

Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Berufung

LG Hagen, Beschluss vom 11.11.2015 - 44 Qs 151/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 77 f.

 

 

Die zusätzliche Gebühr entsteht nach Rücknahme der Berufung auch dann, wenn sich die Akten noch beim Amtsgericht befinden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

GKG § 52; SGB IV § 7 a; SGG § 197 a

Streitwertfestsetzung für Statusfeststellung § 7a SGB IV

Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2015 - L 7 R 759/15 B

Fundstelle: AGS 2016, S. 87 ff.

 

 

In Statusfeststellungsverfahren ist regelmäßig gem. § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

RVG VV Nrn. 1000, 1003

Erstreckung der PKH bei Mehrwertvergleich; Höhe der Einigungsgebühr bei

Prozesskostenhilfe für Mehrwertvergleich

 

LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2015 - 6 Ta 419/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 133 ff.

 

1.    Der übliche (gegebenenfalls konkludente) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zielt nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. v. § 114 ZPO, sondern auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO.

 

2.    Hiernach lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschluss regelmäßig nur die Deutung zu, dass die Entscheidung nur auf einen allein die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist.

 

3.    Liegt eine eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich vor, ist dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch für die Mehreinigung die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV und nicht nur die 1,0-Einigungsgebühr nach 1003 VV zu erstatten. Eine fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die 1,5-Einigungsgebühr. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nrn. 2501, 2503

Vergütung des Anwalts bei vorbereitender Akteneinsichtnahme

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2016 - 4 W 120/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 143 f.

 

 

1.    Eine vorbereitende Akteneinsicht durch den Anwalt führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV, wenn die Akteneinsicht ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäfts, also zu einer über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit, nicht kommt.

 

2.    Die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.10.2014 - 12 W 220/14).

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

FamGKG §§ 49, 41, 33

Verfahrenswert in Gewaltschutzsachen bei Vertretung mehrerer Antragsteller

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.01.2016 - 5 WF 299/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 189 f.

 

 

Vertritt ein Anwalt in einem Gewaltschutzverfahren mehrere Antragsteller (hier drei Personen), die eine einstweilige Anordnung begehren, liegen drei Verfahrensgegenstände vor, deren Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind.

 

Leitfaden der Schrifleitung der AGS

 

FamFG §§ 78, 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121

Beiordnung nach Anwaltswechsel

OLG Hamm, Beschluss v. 20.10.2015 - 2 WF 146/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 137 ff.

 

 

1.    Ein triftiger Grund für den Wechsel des im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist dann glaubhaft gemacht, wenn der Beteiligte seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vorwirft, ihn zu wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung gedrängt zu haben.

 

2.    Bei Vorliegen eines triftigen Grundes für einen Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts darf die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts nicht mit der Beschränkung erfolgen, dass der Landeskasse durch die Beiordnung keine Mehrkosten entstehen dürfen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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