FamGKG §§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1 u. 2

Antrag auf Herausgabe des Titels neben Abänderungsantrag

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015 - II-4 UF 257/13

Fundstelle: AGS 2016, S. 294

 

 

Wird die Abänderung eines Unterhaltstitels dahingegen beantragt, dass keine Zahlungen mehr zu leisten seien, und wird zusätzlich beantragt, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so ist der zusätzliche Herausgabeantrag mit einem Fünftel des Jahresbetrags des titulierten Unterhalts anzusetzen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS