BGB §§ 611, 627 S. 1, 628 I 1

Vertretung einmal für und einmal gegen die Mandantin

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.06.2015 - 15 U 90/14

Fundstelle: NJW 2016, S. 1599 f.

 

 

Vertritt ein Rechtsanwalt in unterschiedlichen Rechtsstreitigkeiten eine Mandantin in Familiensachen und tritt in einer Verkehrsunfallsache gegen diese Mandantin auf, so hat er die Schädigung des Vertrauensverhältnisses verursacht und verliert aufgrund der Kündigung seine Honoraransprüche in der Familiensache.

 

Leitsatz der Redation der NJW