VVG § 125
Anforderung an die Ausübung eines Widerrufsrechts bezüglich einer Rechtsschutzzusage wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.06.2015 - 10 U 233/13
Fundstelle: AGS 2016, S. 258 ff.
Eine durch eine Rechtsschutzversicherung erklärte Rechtsschutzzusage kann nachträglich nur noch aus Gründen widerrufen werden, die im Zeitpunkt der Erteilung der Zusage bekannt oder jedenfalls ohne Weiteres erkennbar waren. Damit scheidet ein Widerruf wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bei unveränderter Sach- und Kenntnislage aus.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS