BerHG §§ 4, 6 Abs. 2; FamFG §§ 3, 4, 5 Abs. 1 Nr. 4

Örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beratungshilfe

OLG München, Beschluss vom 11.04.2016 - 34 AR 41/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 237 f.

 

 

1.    Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beratungshilfe knüpft an den allgemeinen Gerichtsstand des Rechtsuchenden bei Antragstellung an. Hierfür genügen auch Anträge, die unvollständig sind.

 

2.    Wird nachträglich um Bewilligung von Beratungshilfe nachgesucht, bleibt das Amtsgericht, das dem Rechtsuchenden den Eingang des (Formblatt-)Antrags bescheinigt, aber wegen Unvollständigkeit noch keine Akten angelegt hat, auch dann örtlich zuständig, wenn der Beratungshilfeantrag vervollständigt erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Rechtsuchende seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt hat.

 

 

Leitsatz des Gerichts