§ 249 BGB; Nr. 2300 VV RVG
BGH, Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 64

 

  1. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Schadensabwicklungeines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren und bei dem jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe kein einfach gelagerter Fall vorgelegen hat, ist für  den Geschädigten, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse im Regelfall notwendig.
  1. Deshalb kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen (hier: international tätiges Autovermietungsunternehmen) erstattungsrechtlich nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird.
  2. Hierbei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abzustellen.

  3. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Dabei ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe abzustellen.

 

Leitsatz des Verfassers

§§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 116 Satz 1 Nr. 1, 688 ff. ZPO
Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren
BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - VII ZB 48/16
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 475

  1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist.
  2. ln einem solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 31.8.2017 - III ZB 37/17 Rn 9 f., RVGreport 2017, 472 (Hansens) = NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse v. 28.11.2017- X ZA 1/16 und 2/16; Beschl. v. 11.1.2018- III ZB 87/17 Rn 8, RVGreport 2018, 274 (Hansens) = FamRZ 2018, 601).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

EVG 261/2004 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; 261/2004 Art. 7 Abs. 1; 261/2004 art. 14 Abs. 2
Erforderlichkeit eines Anwalts zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
BGH, Urt. v. 12.2.2019- X ZR 24/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 533

 Der Fluggast darf grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

§§ 114 ff., 121, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 7 Abs. 2 Satz 1 HS l RVG
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei bedürftigem und nicht bedürftigem Streitgenossen
BGH, Beschl. vom  5.2.2019 - II ZB 9/18
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 36

Werden zwei Streitgenossen von ein und demselben Prozessbevollmächtigten vertreten, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so ist diese Bewilligung hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall in Nr. 1008 VV RVG vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.

Leitsatz des Verfassers

 

 

BRAO §§ 31 Abs. 3 Nr. 7, 150 Abs. 1
Eintragung eines vorläufigen Berufsverbots in das Anwaltsverzeichnis
AnwGH München, Beschluss vom 25.11.2019 – BayAGH III – 4 - 9/19 = BeckRS 2019, 35051
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 94

Auch ein vorläufiges Berufsverbot ist nach seiner Verkündung und unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs ein bestehendes Berufsverbot und daher in die Anwaltsverzeichnisse einzutragen.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW Spezial

 

 

BRAO §§ 113 Abs. 1, 2, 115 b
Sanktionen bei außerberuflicher Verfehlung
AnwGH Celle, Urteil vom 23.09.2019 – AGH 37/16 (I 11) = BeckRS 2019, 35048
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 94

In Fällen einer außerberuflichen Verfehlung - nicht nur bei leichten, sondern auch bei mittelschweren Pflichtverletzungen - soll nach einer Maßregelung des Anwalts durch gerichtliche Bestrafung oder eine andere der in § 115 b BRAO genannten Maßnahmen von der anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens grundsätzlich abgesehen werden.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

FAO § 15
Mehrfache Anrechnung einer Fachanwaltsfortbildung nicht möglich
BGH, Beschluss vom 28.10.2019 – AnwZ (Brfg) 14/19 = BeckRS 2019, 29841
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 30

Die Teilnahme an einer Kombinations- bzw. fachgebietsübergreifenden Fortbildungsveranstaltung kann nicht gleichzeitig vollständig auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 7 Nr. 8, 10
Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für hoheitliche Tätigkeit
BGH, Urteil vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18 = BeckRS 2019, 26720
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 30

Ist ein Berufsträger am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt, kann er nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

 

BRAO §§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, RDG 7, 8 Abs. 1 Nr. 2
Keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers
BGH, Beschluss vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 38/19 = BeckRS 2019, 24575
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 735

Rechtsangelegenheiten der Mitglieder einer Muttergesellschaft sind nicht solche der Arbeitgeberin eines Unternehmensjuristen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 4
Voraussetzungen der Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts
BGH, Urteil vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 63/17 = BeckRS 2019, 27795
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 734

Eine Gesamtvertretungsbefugnis ist zur Erfüllung des Tatbestands des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht ausnahmslos erforderlich.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BORA § 14
Vorkehrungen vor der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 – IX ZB 13/19 = BeckRS 2019, 22910
Fundtelle: NJW-Spezial 2019, S 734

Ein Anwalt darf das Empfangsbekenntnis für die Zustellung eines Urteils erst dann unterzeichnen, wenn in seinen Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerktist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wurde.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

 

Die Rechtsprechung rund um das bei Zustellungen abzugebende Empfangsbekenntnis (EB) führt immer wieder zu Diskussionen – dabei ist die höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. des BGH eigentlich unmissverständlich: Abzustellen ist auf den Empfangswillen und die tatsächliche Kenntnis vom Zugang des übermittelten Schriftstücks (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.05.2003 – VI ZB 77/02). Lediglich wenn der Zustellungsempfänger anderweitig (etwa in der Berufungsschrift) bekundet, dass ihm das angegriffene Urteil zugestellt worden sei, reicht dies für den Vollzug der Zustellung an ihn aus (BGH, Beschl. v. 12.09.2017 – XI ZB 2/17).

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