§ 5 Abs. 3 S. 1 lit. c) FAO
Bearbeitungszeitraum für Fachanwaltsanwärter vor Antragstellung
BGH, Beschluss vom 28.5.2020 - AnwZ (Brfg) 10/20 = BeckRS 2020, 14495 Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 511
Der dreijährige Zeitraum, in dem ein Fachanwaltsanwärter vor seiner Antragstellung besondere praktische Erfahrungen erworben haben muss, kann sich in begründeten Ausnahmefallen um maximal 36 Monate verlängern.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial