Anwaltsvergütung und Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Vorverfahren
§ 14 Abs. 1 RVG; Nrn. 1008, 2302 VV RVG; § 63 SGB X
BSG, Urt. v. 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 218
1.
Die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren angefallene Geschäftsgebühr ist in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen. Die ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr ist dann in einem zweiten Schritt in Höhe der Schwellengebühr zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind.
2.
Zwar ist ein Rechtsanwalt an seine einmal getroffene Gebührenbestimmung gegenüber dem auftraggebenden Mandanten gebunden und kann von dieser grundsätzlich nicht zu dessen Nachteil abweichen. Dies schließt jedoch die Änderung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten nicht aus.
3.
Allein der Umstand, dass eine Entscheidung der Behörde gegenüber einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft die Verhältnisse der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berührt, führt nicht zum Anfall der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 W RVG, wenn Auftraggeber des Rechtsanwalts allein ein Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft war.
Leitsatz des Verfassers