Gerichtskostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
§§ 183 Satz 1, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5, 3 Abs. 1 GKG; Nr. 7502 GKG KV; § 2 Abs. 1 SGB IX
BSG, Beschl. v. 24.4.2020 - B 5 SF 6/20 S
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 435

Gem. § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für behinderte Menschen kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Für das Wirksamwerden dieses Kostenprivilegs für behinderte Menschen ist jedoch nicht allein das Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX maßgeblich. Vielmehr ist entscheidend, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zustehen.

 

Leitsatz des Verfassers