FamGKG §§ 41 S. 1, 45 Abs. 1 S. 2
Umgangsvereinbarung im einstweiligen Anordnungsverfahren
OLG Bremen, Beschl. v. 30.3.2020 - 4 WF 4/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 235
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Kindeseltern eine Vereinbarung über den Umgang schließen, kann für den Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahrens von 3.000,00 EUR nur dann festgesetzt werden, wenn der Umgang nicht nur vorübergehend, sondern endgültig geregelt wird und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich ist.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS