Angelegenheit bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO
§ 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG; Nr. 3309 VV RVG; § 777 ZPO
BGH, Beschl. v. 20.2.2020 - I ZB 68/19 Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 222
- Beantragt der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers nach Verhängung und
Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels gegen den Schuldner gern. § 888 ZPO ein
weiteres Zwangsmittel, weil der Schuldner die nicht vertretbare Handlung (hier die
Erteilung einer Auskunft) noch immer nicht vorgenommen hat, handelt es sich bei dem
Gesamten Verfahren auf Vornahme der Handlung um eine einzige gebührenrechtliche
Angelegenheit. Die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG fällt somit insgesamt
nur einmal an.
- Im Kostenfestsetzungsverfahren können ohne Verstoß gegen die Bindung an den Antrag
gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzelne, nicht beantragte Positionen anstelle beantragter,
aber unbegründeter Kostenpositionen, berücksichtigt werden.
Leitsatz des Verfassers