StGB § 266; BRAO § 43 a V; BORA § 4; RVG §§ 8, 10
Untreuevorwurf gegen Rechtsanwälte – „Missmanagement" von Fremdgeldern
BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 2 StR 588/18
Fundstelle: NJW 2020, S. 1689
1.
Tilgt ein Rechtsanwalt durch Verwendung auf dem Geschäfts- oder dem Anderkonto eingegangenen Fremdgelds private Verbindlichkeiten oder erfüllt er vom Anderkonto aus geschäftliche Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen aufweisen, ist mit der Kontokorrentbuchung der Bank des Rechtsanwalts oder dem Abfluss des Zahlungseingangs von dessen Konto in der Regel bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten.
2.
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme, dem Beschuldigten habe der Wille gefehlt, die zur Auskehrung stehenden Fremdgelder auch tatsächlich auszuzahlen.
3.
Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern grundsätzlich einen Nachteil ausschließen, wenn die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen.
Leitsatz der Redaktion