BRAO §§ 113 Abs. 1, 2, 115 b
Sanktionen bei außerberuflicher Verfehlung
AnwGH Celle, Urteil vom 23.09.2019 – AGH 37/16 (I 11) = BeckRS 2019, 35048
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 94

In Fällen einer außerberuflichen Verfehlung - nicht nur bei leichten, sondern auch bei mittelschweren Pflichtverletzungen - soll nach einer Maßregelung des Anwalts durch gerichtliche Bestrafung oder eine andere der in § 115 b BRAO genannten Maßnahmen von der anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens grundsätzlich abgesehen werden.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial