RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.11.2012 - II-10 WF 15/12

Fundstelle: AGS 2013, S. 514

Ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach neuem Recht (VersAusglG), wenn beide Beteiligte Versorgungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da ein Hin-und-Her-Ausgleich der jeweiligen Anrechte vorzunehmen ist. Den mitwirkenden Rechtsanwälten steht daher eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV zu.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

§§ 47 Abs. 1, 58, 59 RVG; Nr. 1008, 3102, 3106 VV RVG

Anspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse bei Vertretung eines bedürftigen und eines leistungsfähigen Streitgenossen

Bay. LSG, Beschl. v. 31.7.2013 - L 15 SF 5/13 B Fundstelle: RVG Report 2013, S. 467 ff.


  1. Wird von mehreren Streitgenossen nicht allen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, hat der beigeordnete Anwalt, der auch den/die anderen, nicht bedürftigen Streitgenossen vertritt, hinsichtlich der gegen die Staatskasse entstandenen Verfahrensgebühr nicht nur auf die Erhöhungsbeträge nach Nr. 1008 VV RVG Anspruch, welche auf die bedürftigen Streitgenossen fallen.
    2.
    In gleicher Weise darf dem beigeordneten Anwalt nicht die Terminsgebühr mit der Begründung vorenthalten werden, er könne sich deswegen an dem nicht bedürftigen Streitgenossen schadlos halten.
    3.
    Gegebenenfalls kann die Staatskasse Regress beim nicht bedürftigen Streitgenossen nehmen. Für eine Vorabkürzung der Anwaltsvergütung besteht jedoch kein Raum.

    Leitsatz des Gerichts

RVG § 21 I; RVG VV Nr. 3104; ZPO § 321 a

Neuer Rechtszug bei Entscheidungsaufhebung durch ein Verfassungsgericht

BGH, Beschluss vom 19.9.2013 - IX ZB 16/11

Fundstelle: NJW 2013, S. 3453 f.

 

1.

Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Leitsatz des Gericht

2.

Dem Rechtsanwalt ist in diesem Fall gem. § 21 I RVG die entstandene Mehrarbeit zu vergüten.


Leitsatz der Redaktion der NJW

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Anwalt als den der mitverklagten beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte

BGH, Beschl. v. 16.5.2013 - IX ZB 152/11 Fundstelle: AGS 2014, S. 45 ff.

Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§§ 47 Abs. 1, 108a Abs. 1, 109a Abs. 2 OWiG; §§ 467 Abs. 4, 467a Abs. 1 StPO

Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

BVerfG, Beschl. v. 16.8.2013 - 2 BvR 864/12 Fundstelle: RVG Report 2014, S. 37 ff.

Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, so hat diese im Regelfall auf Antrag des Angeschuldigten die diesem erwachsenden notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Hiervon kann sie nicht nach § 109a Abs. 2 OWiG absehen, wenn das Unterbleiben entsprechender Angaben des Angeschuldigten (hier Belastung eines Angehörigen) für das weitere Verfahren deshalb nicht wesentlich war, weil der Verfolgungsbehörde bereits bekannt war, dass ein weiterer Angehöriger als verantwortlicher Fahrzeugführer in Betracht kam.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

BGB §§ 242, 723 III

Unwirksame Rentenklauseln in anwaltlichem Sozietätsvertrag 

LG München I, Urteil vom 4.3.2013- 15 0 8167/12 Fundstelle: NJW 2014, S. 478 ff.

  1. Klauseln im Sozietätsvertrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät), die Rentenansprüche von altersbedingt ausscheidenden Sozien vorsehen (Versorgungsregelun sind in der Regel wirksam.

  2. Schuldner dieser Rentenansprüche sind die Sozietät sowie, je nach Vereinbarung, die in der Sozietät verbleibenden Sozien persönlich.

  3. Eine weitergehende Klausel, wonach für die Rentenansprüche auch solche (jüngeren) S Kündigung aus der Sozietät ausgeschieden sind, kann als unangemessene Erschwerung von deren Kündigungsrecht nach § 723 III BGB zwingend unwirksam sein.

4. Ob die Klausel gegen § 723 III BGB verstößt, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Regelungen des Sozietätsvertrags zu ermitteln. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Wirksamkeitskontrolle); wie das Sozietätsverhältnis später gelebt wurde (Ausübungskontrolle), ist insoweit nicht entscheidend. Die Ausübungskontrolle kann aber dazu führen, dass es rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB wäre, den durch Kündigung ausgeschiedenen Sozius auf Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen.

Leitsatz des Einsenders

GG Art. 3 I, FAO § 5 I c

Fallquorum ist verfassungsgemäß

BGH, Urteil vom 16.12.2013 – AnwZ (Brfg) 29/12 = BeckRS 2014, 01029 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 94

§ 5 I Buchst. c FAO ist, soweit danach die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichenVerfahren verlangt wird, nicht verfassungswidrig.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

UWG § 4 Nr. 11, BRAO § 43 b

Werbeschreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 15/12 = BeckRS 2013, 21139 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 30

Ein Anwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Einzelfallwerbung, wenn er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO § 43 a IV; BORA§ 3 I, IV; BGB §§ 134, 280 I, 311 II

Pflicht des Anwalts zum Hinweis auf Gebührenfolgen bei „einvernehmlicher Scheidung“

BGH, Urteil vom 19.9.2013 -IX ZR 322/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 3725 ff.

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sichin ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat derAnwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichenFolgen einer solchen Beratung hinzuweisen.

Leitsatz des Gerichts

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr den Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auf der Grundlage des § 6 des Mediationsgesetzes erlassen werden soll, vorgelegt. Die Verordnung soll die Aus- und Fortbildung zum bzw. des zertifizierten Mediators sowie die Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen regeln. Dabei wird insgesamt sehr großer Wert auf die Eigenverantwortung des Mediators gelegt und keine gesonderte Zertifizierungsstelle vorgesehen.

Die Prozesskostenhilfeformularverordnung nebst Anlage wurde am 21.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Wie vom Bundesrat gefordert, wurde als vom Einkommen absetzbarer Betrag noch der Solidaritätszuschlag aufgenommen und das Formular inhaltlich etwas übersichtlicher gestaltet. Auch im Hinweisblatt zum Formular wurde noch eine geringfügige Änderung vorgenommen. So wurde der Begriff „eingetragener Partner/Partnerin“ durch „eingetragener Lebenspartner/Lebenspartnerin“ ausgetauscht.

Unterkategorien

Seite 135 von 276

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen