Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Auf eine Überprüfung der konkreten Tätigkeit anhand der durch die Rentenversicherungsträger entwickelten "Vier-Krieterien-Theorie" komme es nicht an. Das BSG beruft sich in seinen Urteilen vom 03.04.2014 auf frühere Entscheidungen von EuGH, BVerfG und BGH und stellt fest, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog. Doppel- oder Zwei-Berufe-Theorie).

Die BRAK hat am 20.03.2014 die Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2014 veröffentlicht. Danach hatten die 28 deutschen Rechtsanwaltskammern insgesamt 163.690 Mitglieder (Vorjahr: 161.821), davon 162.695 Rechtsanwälte, 276 Rechtsbeistände, 654 Rechtsanwalts-GmbHs und 26 Rechtsanwalts-AGs.

von Rechtsanwalt Dirk Hinne, Dortmund

Rechtsanwälte sind mit dieser Tätigkeit versicherungspflichtig in den jeweiligen Versorgungswerken der Länder. Dabei werden der Beitragsbemessung sämtliche Einnahmen des Rechtsanwalts aus allen Nebentätigkeiten zugrunde gelegt. Neben dieser Versicherungspflicht im Versorgungswerk kann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

von RA Christoph Sandkühler, Hamm

Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr

Der Elektronische Rechtsverkehr nehme Fahrt auf, heißt es in letzter Zeit immer häufiger und immer eindringlicher. Richtig daran ist, dass die elektronische Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und den Gerichten auf der Grundlage des § 130 a ZPO über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nicht mehr als exotische Randerscheinung wahrgenommen, sondern dass sie mehr und mehr Teil des anwaltlichen Alltags wird. Die Digitalisierung der Welt macht vor der Juristerei nicht Halt. Andererseits macht das nicht rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.07.2013, AnwBl 2014, 91 eindrucksvoll deutlich, welche (Haftungs-)Fallen drohen, wenn die elektronischen Verfahren und Zugänge zu den Gerichten nach dem Muster eines Flickenteppichs eröffnet werden. Ein Rechtsanwalt kann sich eben nicht darauf verlassen, dass das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines OLG dafür geeignet ist, bestimmende Schriftsätze fristwahrend in Empfang zu nehmen. Anders als z.B. in Hessen, wo mittlerweile alle Gerichte rechtswirksam elektronisch erreichbar sind, gilt dies für Nordrhein-Westfalen und für etliche andere Bundesländer nicht. Man muss daher den Bundesländern dankbar sein, die im Jahr 2012 die Initiative ergriffen haben, um auf eine Vereinheitlichung dieses Rechtsstandes hinzuwirken. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I 2013, 3786 ff., vgl. dazu auch www.brak.de) ist das Ergebnis dieses Prozesses, in den die Anwaltschaft von Anfang an eng eingebunden war.

Das berufsbezogene Vertrauensverhältnis, das zu schützen § 53 StPO beabsichtigt, beginnt nicht erst mit dem Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern umfasst auch das entsprechende Anbahnungsverhältnis. Entsprechende automatisch aufgezeichnete Telefongespräche zwischen Strafverteidiger und potentiellem Mandanten sind daher unverzüglich zu löschen.

§ 14 RVG

Mittelgebühr im Bußgeldverfahren

AG Saarlouis, Urt. v. 26.4.2013 - 21 C 215/13

Fundstelle: RVG Report 2013, S. 465

Die Auffassung, Verkehrsordnungswidrigkeiten seienwegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen,der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, desallgemein geringen Umfangs und ihrer Schwierigkeitgenerell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahreneinzustufen und daher sei eine Gebühr unterhalb derMittelgebühr als angemessen festzusetzen, ist seitEinführung des RVG überholt.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

GKG §§ 41, 48; ZPO §§ 3, 9

Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung

LG Berlin, Beschl. v. 13.8.2013- 65 T 126/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 581 f.

Der Streitwert eines Verfahrens auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen einer Zugewinnausgleichsforderung

FamGKG §§ 35, 41

OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 - II-4 WF 181/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 30 f.

Der Gegenstandswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwerts errechnet.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG §§ 78, 249 ff.

Beiordnung im vereinfachten Verfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 - II-2 WF 176/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 592 f.

 

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerseite möglich, wenn das Einkommen des Antragsgegners aus selbstständiger Tätigkeit geschätzt werden muss.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

FamGKG §§ 43 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1; VersAusglG §§ 2 Abs. 1, 3

Festsetzung des Verfahrenswerts für Ehesache und Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013 - 5 WF 66/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 472 ff.

 

1.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten Freibeträge von 15.000,00 EUR je Ehegatte und
7.500,00 EUR je Kind abzusetzen.


2.

Für die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich ist gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig - das heißt dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte, oder während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Demgegenüber liegt nach der Definition in § 2 Abs. 3 VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG § 20; RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

Regelwert gilt auch für mehrere Kindschaftssachen

OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2013 - 2 WF 86/13

Fundstelle: AGS 2013, 585 ff.

1.

§ 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 EUR auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jeweils für sich genommen eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge darstellen.

2.

Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG §§ 42, 51

Kein Mehrwert durch Unterhaltsverzicht

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.8.2013- 11 UF 181/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 468 f.

Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

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Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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