GKG § 42; ZPO §§3, 6, 9
Beschwer bei Verurteilung zur Wiedereinräumung des Besitzes
BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - VIII ZR 104/12
Fundstelle: AGS 2014, S. 67 ff.
1.
Der Wert des Beschwerdegegenstands für den auf Wiedereinräumung des Besitzes verurteilten Vermieter bemisst sich gem. § 8 ZPO nach der Miete für die streitige Zeit und nicht gem. § 6ZPO nach dem Verkehrswert des herauszugebenden Objekts.
2.
Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, so ist diese in entsprechender Anwendung des
§9ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag zu bemessen.
3.
Der Kostenaufwand des Vermieters zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nicht zusätzlich zu bewerten.
Leitsatz der Schriftleitung AGS