§ 91 Abs. 1 ZPO

Erstattungsfähigkeit der 1,6 Verfahrensgebühr für eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Fall einer vom Gegner zurückgenommenen Berufung ohne Begründung

BGH, Beschl. v. 19.9.2013 - IX ZB 160/11

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 114 f.

1.
Nach Zustellung der Berufungsschrift ist es für den Berufungsbeklagten regelmäßig notwendig, einen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im Berufungsverfahren zu bestellen. Die hierdurch anfallende 1,1 Verfahrensgebühr ist erstattungsfähig.
2.

Hingegen ist es nicht notwendig, vor dem Vorliegen einer Berufungsbegründung einen Berufungszurückweisungsantrag zu stellen.
3.
Für die Frage, ob eine Partei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als erforderlich ansehen darf, kommt es nicht darauf an, ob sie rechtskundig ist oder über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Deshalb gelten die vorstehenden Grundsätze auch dann, wenn Berufungsbeklagte eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports