RVG § 56
Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung
OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2013 - 6 WF 210/13
Fundstelle: AGS 2014, S. 144 f.
1.
Werden die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht, so verstößt er damit gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.
2.
Dieser Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung kann auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS