ZPO §§ 114, 115; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 1, 2 Abs. Nr. 5, Abs. 3 S. 1
Eigener Pkw als einzusetzendes Vermögen
OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2013 - II-2 WF 145/13
Fundstelle: AGS 2014, S. 81 ff.
1.
Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Pkw ist bei Beurteilung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 u. 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist.
2.
Die Veräußerung eines Pkw stellt dann eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hat und daher nicht generell auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden kann. Zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs anerkennungsfähig ist, ist der unbestimmte Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS