Das Justizministerium NRW weist auf Folgendes hin:
Der Bundesrat wird voraussichtlich am 13.06.2014 die Zustimmung zur Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BR-Drs. 179/14) erklären, die am 30.06.2014 in Kraft treten wird. Gegenstand dieser Verordnung sind auch die Formulare, die ein Schuldner bei Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgefüllt beim Insolvenzgericht einreichen muss. Aufgrund der Änderungen der Insolvenzordnung durch das zum 01.07.2014 in Kraft tretende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) sind inhaltliche Änderungen des Formulars für die Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren notwendig, um die Erklärungen des Schuldners an die Neuregelungen der Insolvenzordnung anzupassen. Wegen § 305 Abs. 5 Satz 1 und 2 InsO hat der Schuldner, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will, beim Insolvenzgericht die notwendigen Erklärungen zwingend auf dem bundesweit einheitlich vorgegebenen Formular einzureichen.
Aufgrund der Inkrafttretens-Bestimmung der o.g. Verordnung wird ein Schuldner nach hiesiger Bewertung am 30.06.2014 (Montag) keinen Verbraucherinsolvenzantrag unter Verwendung der an diesem Tag gültigen Formulare einreichen können.
Die o.g. Verordnung wird am 30.06.2014 in Kraft treten, so dass die neuen Formulare ab diesem Tag zwingend zu verwenden sind. Diese neuen Formulare verlangen Erklärungen des Schuldners, die auf den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit den materiellen Änderungen ab dem 01.07.2014 zugeschnitten sind. Für den Schuldner, der seinen Antrag auf den Tag genau am 30.06.2014 einreicht, gelten hingegen für das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Verfahrensabschluss die vor dem 01.07.2014 geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung. Die hierfür nötigen Formulare darf er an diesem Tag jedoch nicht (mehr) verwenden, da wegen § 305 Abs. 5 Satz 2 InsO zwingend die in der o.g. Verordnung neu eingeführten Formulare zu benutzen sind. Diese neuen Formulare sind nicht auf die materiellen Regelungen der Insolvenzordnung in der bis (einschließlich) 30.06.2014 geltenden Fassung zugeschnitten; die darin formularmäßig vorgegebenen Erklärungen des Schuldners wären für die früheren Verfahrensregelungen teilweise schlicht falsch (das Abtretungsprivileg des § 114 Abs.1 InsO gilt noch; die Abtretungserklärung nach § 287 Abs.2 InsO ist noch bedingt durch die gerichtliche Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO; andere Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung).
Es mag aber mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 - VII ZB 39/13 (in juris) auch vertretbar erscheinen, für an diesem Tag eingehende Anträge die „früheren“ Formulare zu akzeptieren. Gleichwohl dürfte die Entscheidung darüber letztlich der richterlichen Unabhängigkeit der entscheidenden Insolvenzrichterinnen und -richter unterliegen.