RVG VV Nrn. 4141, 4104, 4106 ff.
Höhe der Zusätzlichen Gebühr im vorbereitenden Verfahren
LG Marburg, Beschl. v. 30.11.2018 - 4 Qs 52/18
Fundstelle: AGS 2/2019, S. 61

 Die zusätzliche Gebühr bei Einstellung im vorbereitenden Verfahren bemisst sich nicht nach Nr. 4104 VV, sondern nach den Nrn. 4106 ff. VV und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

 

 

§ 8 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 RVG; Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG; §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG; § 278 Abs. 6 ZPO
Terminsgebühr und verweigerter Vergleichsbeschluss
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.11.2018 - L 7 AS 24/18 B
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 137

  1. Nur der gerichtliche Vergleich beendet als Prozessvertrag den Rechtsstreit unmittelbar. Dem außergerichtlichen Vergleich kommt diese Wirkung dagegen nicht automatisch zu.

  2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses ist mit Blick auf die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG, wonach nur ein gerichtlicher Vergleich einen   Vollstreckungstitel darstellt, nicht aber ein außergerichtlicher Vergleich, regelmäßig gegeben.

  3. Ein eventuelles Gebührenreduzierungsinteresse des SG mit Blick auf die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende PKH-Vergütung ist kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, dem Antrag auf Erlass des Vergleichsbeschlusses nicht nachzukommen.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

§ 33 Abs. 1 und 3 RVG
Unzulässige Beschwerde namens und in Vollmacht der Partei
LAG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2019 7 Ta 12/18
Fundstelle: RVGreport 3/2019, S. 114

Eine ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Partei" anwaltlich eingelegte Gegenstandswertbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Wertes begehrt wird, ist unzulässig. Denn die Partei ist durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes nicht beschwert.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

RVG § 33; GKG §§ 42, 52
Regelstreitwert in Verfahren auf Zustimmung des Integrationsamts
Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 C 18.1823
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 186

Im Verfahren über die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich vom Regelstreitwert des § 52 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR auszugehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Nrn. 1000, 1003, Abs. 1 Nr. der Anm. zu Nr. 3104 W RVG
Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Einigungsvertrag
OLG München. Beschl. v. 29.1.2019 - 11 W 54/19
Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 177

  1. Macht der Kläger mit seiner Klage Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und gibt dieser in der Klageerwiderung eine Unterlassungserklärung ab, fällt hierdurch   keine Einigungsgebühr an.

  2. Mangels Abschlusses eines Einigungsvertrags entsteht in einem solchen Fall auch keine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 W RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

Nrn. 1000, 1003 VV RVG
Einigungsgebühr bei Hauptsacheerledigung
OVG NRW, Beschl. v. 13.2.2019 - 15 E 1130/18
Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 176

Eine Einigungsgebühr kann auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

RVG §§ 8 I 1, 15 V 2
Anwaltsgebühren bei Fortführung des Gerichtsverfahrens nach zweijährigem Ruhen
OVG Weimar, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 VO 812/18
Fundstelle: NJW 20/2019, S. 1474

Mangels "Erledigung des Auftrags" im Sinne des § 15 V 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Jahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Nrn. 2503, 2504 ff. VV RVG; § 305 Abs. 1 Nr. 1 lnsO
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2504 VV RVG auch bei einem Null-Plan
OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2019 - 8 W 236/17
Fundstelle: RVG-report 5/2019, S. 181

Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. W RVG reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Null-Plan angeboten hat. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 28.1.2014 - 8 W 35/14) nicht fest.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

FamFG § 113 Abs.1 S.2; ZPO § 121; BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1
Keine Beiordnung bei Vertretung widerstreitender Interessen
OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2019 - 2 WF 223/18
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 190

Die Beiordnung eines Anwalts zur Vertretung der Kindesmutter in einem Verfahren wegen Kindesunterhalt kommt wegen eines Tätigkeitsverbots des Anwalts aufgrund Interessenkonflikts nicht in Betracht, wenn der Anwalt zuvor den Kindesvater in einem Abstammungsverfahren vertreten hat.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

FamGKG § 51
Kein Vergleichsmehrwert bei Verzicht auf künftigen Unterhalt bei Anhängigkeit
OLG Hamm, Beschl. v. 14.1.2019 – ll -2 UF 187/17
Fundstelle: AGS 3/2019, S. 126

  1. Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder     Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem  Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.

  2. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104
Terminsgebühr im Mahnverfahren
OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2018 - 6 W 129/18 Fundstelle: AGS 3/2019, S. 106

Die Terminsgebühr entsteht bereits, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO
Gesonderte Rechtsverteidigung des Fahrers im Kfz-Haftpflichtprozess mutwillig
OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2018 - 12 W 24/18
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 156

Wird im Kfz-Haftpflichtprozess neben dem bedürftigen Fahrer zugleich auch der Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen, der nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen und der Beauftragung eines Rechtsanwalts in deren Namen berechtigt ist und der ein Interesse daran hat, alle Ansprüche auch für den Fahrer abzuwehren, so ist die gesonderte Rechtsverteidigung des Fahrers nebst Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich mutwillig.

 

Leitsazt des Verfassers des RVGreports

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