Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) wird zum 1.1.2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29.11.2019 dem Gesetz, mit dem die Attraktivität der beruflichen Bildung auch zukünftig gesichert werden soll, zugestimmt. Zum Gesetzgebungsverfahren hatte sich die BRAK mehrfach geäußert.
Für Auszubildende zur/zum ReFa/ReNo und ausbildende Kolleginnen und Kollegen sind insbesondere folgende Änderungen wichtig:
Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG-neu):
Auszubildende, deren Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.-31.12.2020 beginnt, erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung von 515,00 Euro. Unterhalb dieser Grenze ist Vergütung nicht angemessen, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann.
Stärkung der Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG-neu):
Die Teilzeitberufsausbildung wird für mehr Auszubildende geöffnet, da die bisherige Voraussetzung des „berechtigten Interesses“ entfallen ist. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ist auf 50 % begrenzt, die Dauer der Teilzeitausbildung kann auf maximal 4,5 Jahre (statt regulär 3 Jahre) verlängert werden.
Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten (§ 15 BBiG-neu):
Erwachsener, Auszubildende werden den jugendlichen Auszubildenden nun sowohl bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten als auch bei den freigestellter Zeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit gleichgestellt.
Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung (§§ 53 ff. BBiG-neu):
Die BBiG-Novelle sieht die Einführung neuer Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung vor: Die Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen. Der Fortbildungsabschluss zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in ist dem DQR-Niveau 6 zugeordnet und entspricht daher in etwa der künftigen zweiten beruflichen Fortbildungsstufe – dem „Bachelor Professional“.
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