Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen bergen im Besonderen die Gefahr der Gewerblichkeit. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat eine Standortbestimmung zur Abfärberegelung vorgelegt, in der auch zahlreiche Praxishinweise enthalten sind. Damit wird das Dokument u.a. an die neueste Rechtsprechung des BFH angepasst. Die Standortbestimmung schließt mit einem berufspolitischen Ausblick.

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