Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.
Dies hat der BGH in einem jüngst publizierten Urteil entschieden, welches die Voraussetzungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt, insbesondere das Erfordernis der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit gem. § 46 III BRAO betrifft.
Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass eine anwaltliche Prägung von „mindestens 60 %, zeitweise eher 70 %“ der Tätigkeit ausreichend sei (im konkret entschiedenen Fall waren es 65 %). Interessant sind zudem zwei weitere Feststellungen des BGH, mit denen er seine bisherige Rechtsprechung ergänzt:
Eine Gesamtvertretungsbefugnis hält der BGH nicht für zwingend erforderlich; auch das selbstständige Führen von Verhandlungen lasse auf eine Vertretungsbefugnis schließen. Ausdrücklich verweist der BGH hierbei auf das zur früheren Rechtslage herausgegebene Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund. Verhandlungen mit dem Betriebsrat sieht der BGH in diesem Kontext als verantwortliches Auftreten nach außen i.S.v. § 46 III Nr. 4 BRAO an, denn der Betriebsrat habe eigene Rechte und Zuständigkeiten.