VV RVG Nrn. 2300, 2301; BGB §§ 254, 286 ff., 683 S. 1, 670; StGB 263 Abs. 1
Anwaltsvergütung und Kostenerstattung bei Masseninkasso
BGH, Urteil vom 14.03.2019 - 4 StR 426/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 295 ff.

 

  1. Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, wenn er beauftragt wird, die Forderung des Mandanten außergerichtlich durchzusetzen, sie zu überprüfen und seinen Auftraggeber auch insoweit zu beraten.

 

  1. Beschränkt sich jedoch der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag darauf, ein Schreiben einfacher Art zu erstellen, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, steht ihm nach Nr. 2301 VV RVG die Geschäftsgebühr lediglich mit einem Gebührensatz von 0,3 zu. Maßgeblich für die Bestimmung dieser Gebühr ist allerdings nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen, sondern der Inhalt des ihm erteilten Auftrags.

 

  1. Fehlt es an einem Auftrag, so beschränkt sich der Aufwendungsersatzanspruch des Rechtsanwalts aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf eine 0,3 Geschäftsgebühr nach
    Nr. 2301 VV RVG, wenn die Mahnschreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten.

 

  1. Der Rechtsverkehr entnimmt in dem Einfordern einer konkreten anwaltlichen Gebühr - hier 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - die Erklärung, die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gebühr seien erfüllt.

 

  1. Die Forderungsbeitreibung durch einen Rechtsanwalt, der nach den erfolglosen Bemühungen des Gläubigers selbst und zweier Mahnschreiben eines Inkassounternehmens tätig wird, kann gegen die zivilrechtliche Schadensminderungspflicht nach
    § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.

 

  1. Ein Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation voll automatisiertes Mengeninkasso durch massenhafte Versendung standardisierter Mahnschreiben betreibt, übt ein rein kaufmännisches Inkasso und keine Anwaltstätigkeit aus.


    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

BRAO §§ 46, 46 a; BEEG § 15; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin in Elternzeit
BGH, Urteil vom 18.03.2019 - AnwZ (Brfg) 6/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2032 ff.

Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des
§ 46 II-V BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

VV RVG Nr. 1008
Gebührenerhöhung bei Vertretung von Erblasser und Erben
LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2019 - 3 0 28/13
Fundstelle: AGS 2019, S. 265 f.

  1. Verstirbt während des laufenden Rechtsstreits die Partei und führt der Anwalt für die Erben den Rechtsstreit fort, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jeden Erben um 0,3.
  2. Erblasser und Erbe werden dabei als gesonderte Auftraggeber gezählt.

    Leitatz der Schriftleitung der AGS

 

 

ZPO §§ 91 Abs. 1, 788 Abs. 1 S. 1
Kosten des Drittschuldnerprozesses
BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZB 58/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 265 ff.

Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschl. v. 14.01.2019 – VII ZB 79/09).

Leitsatz des Gerichts

 

 

Unwirksame Einreichung einer Berufung über das elektronische Anwaltspostfach
ZPO §§ 130 Nr. 6, 130 a Abs. 3, Abs. 4; RAVPV § 23 Abs. 3 Nr. 5; elDAS-VO Art. 3 Nr. 11 und 12, 25 Abs. 2, 26

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 - 11 U 146/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2176 ff.

  1. Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130 a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

  2. Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gem. § 130 a Abs. 3 ZPO.

  3. Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.

  4. Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht erteilt worden ist.


    Leitsatz des Gerichts

 

 

VV RVG Nrn. 1000, 1003; FamFG §§ 36 Abs. 1 S. 2, 156; BGB § 1671;
RVG §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3
Einigungsgebühr in Kindschaftssachen; Hauptsacheerledigung
KG, Beschluss vom 11.04.2019 - 19 WF 15/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 292 f.

  1. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2 VV RVG auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
  2. Eine (einseitige) Erledigungserklärung begründet eine Einigungsgebühr aber nur dann, wenn dieser eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde liegt.

    Leitsatz des Gerichts

 

 

BRAO § 53 Abs. 1
Plötzliche Erkrankung eines Einzelanwalts
BGH, Beschluss vom 16.04.201 9- VI ZB 44/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 479

Ist ein Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, beispielsweise durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

 

ZPO §§ 114 ff., 121 Abs. 2
Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts trotz Betreuung
Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2019 – 8 PA 31/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 274 f.

Hat ein Beteiligter einen Betreuer, der Rechtsanwalt ist, kann er die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann verlangen, wenn dadurch im Vergleich zur Beiordnung des Betreuers allenfalls geringfügige Mehrkosten entstehen.

Leitsatz des Gerichts

 

 

BRAO §§ 31 Abs. 1, 31 a Abs. 1 S. 1, 59 e, 112 e S.1 ; GG Art. 12 Abs. 1
Kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für eine Rechtsanwalt-AG
BGH, Urteil vom 06.05.2019- AnwZ (Brfg) 69/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2031 f.

Für die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs kommt es darauf an, dass die persönliche Qualifikation der natürlichen Berufsträgerinnen und Berufsträger für die Ausübung der Tätigkeit entscheidend ist und für eine mit der Berücksichtigung etwa von Rechtsanwaltsaktiengesellschaften verbundene weitreichende und zugleich aufwändige Ausweitung des Inhalts des Verzeichnisses auf verschiedenartige - auch nach ausländischem Recht gegründete - Gesellschaftsformen kein Bedürfnis besteht. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

StPO § 464 a
Erstattung der Kosten von mehreren Verteidigern
OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2019 - 3 Ws 136/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 300

Beauftragt der Angeklagte, dem ein Verteidiger seines Vertrauens bestellt ist, einen Wahlverteidiger so kurz vor der Hauptverhandlung, dass wegen des Beschleunigungsgebots eine Rücknahme der Bestellung nach § 143 StPO nicht mehr in Betracht kommt, so ist bei einem Freispruch der Erstattungsanspruch auf diejenigen Kosten begrenzt, die bei der Vertretung durch nur einen Verteidiger angefallen wären.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Unvereinbare Tätigkeit als Stiftungsberater einer Bank
BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 542

Die gleichzeitige Tätigkeit als Stiftungsberater und als Anwalt begründet die Gefahr einer lnteressenkollision.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 43 a Abs. 5 i. V. m. BORA § 4
Pflicht zur unverzüglichen Auszahlung von Fremdgeld
OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 15.05.2019 – I-24 U 171/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 543

Ein Anwalt hat seinem Mandanten den Eingang von Fremdgeld unverzüglich anzuzeigen und dieses auszuzahlen. Ein Zeitraum von zwei, höchstens drei Wochen darf insofern nicht überschritten werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

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