Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat die BRAK detailliert Stellung genommen. Der Entwurf bringt für die Anwaltschaft einige relevante Änderungen.
So sollen zwei weitere Kataloggeschäfte eingeführt und damit die Verpflichtung von Anwältinnen und Anwälten ausgeweitet werden, namentlich bei Transaktionen im Unternehmensbereich sowie bei geschäftsmäßiger Steuerberatung durch Rechtsanwälte (§ 2 I Nr. 10 und 11 GwG-E). Weitreichende Bedeutung hat die geplante Einführung einer Möglichkeit für das Bundesfinanzministerium, stets meldepflichtige Sachverhalte nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz zu definieren (§ 43 VI GwG-E).
Dies hätte zur Folge, dass Anwältinnen und Anwälte zukünftig bestimmte Sachverhalte (insbesondere im Rahmen von Immobiliengeschäften) unabhängig davon melden müssen, ob sie im Rahmen einer der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Tätigkeit Kenntnis von dem jeweiligen Sachverhalt erlangt haben – aus Sicht der BRAK ein erheblicher Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheit. Dies sei rechtsstaatlich höchst problematisch, weil Rechtsuchende dann nicht mehr uneingeschränkt auf eine freie und unabhängige Beratung vertrauen können.
Bereits zu dem im Frühsommer vorgelegten Referentenentwurf hatte die BRAK sich kritisch geäußert und dazu auch einige Änderungsvorschläge unterbreitet.
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