Die von der Bundesregierung geplante Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung begrüßt die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem kürzlich vorgelten Regierungsentwurf ausdrücklich. Angesichts der nach wie vor rückläufigen Auszubildendenzahlen in den Berufen Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
sei eine Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der dualen Berufsausbildung für die Anwaltschaft von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit.
Die Festschreibung einer gesetzlichen Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 BBiG-RegE befürwortet die BRAK, sieht aber einige der ausgestaltenden Folgeregelungen als problematisch an. Ferner begrüßt die BRAK grundsätzlich die Einführung gleichlautender Fortbildungsbezeichnungen um die bisherigen Aufstiegsfortbildungen aufzuwerten und zu stärken. Allerdings muss aus ihrer Sicht darauf geachtet werden, dass die vorgesehenen Qualifikationen in Fortbildungsstufen nicht zu vorhandenen Weiterqualifikationen in Konkurrenz treten; dies gelte insbesondere für die Fortbildung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin. Sie äußert zudem Bedenken, dass die vorgesehenen Bezeichnungen der Abschlüsse beruflicher Fortbildung mit „Bachelor“ und „Master“ eine Verwechslungsgefahr mit akademischen Abschlüssen begründen.
Die Erweiterung der Möglichkeit zur Teilzeitausbildung durch Entfallen der Notwendigkeit eines „berechtigten Interesses“ befürwortet die BRAK ebenfalls, weist aber darauf hin, dass die berufsschulischen Abläufe bei der Neuregelung zu wenig berücksichtigt wurden.
BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hatte sich bereits im Januar in einem Schreiben an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz grundsätzlich positiv zu dem Gesetzesvorhaben geäußert.
Eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzesvorhaben fand am 16.10.2019 im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung statt. Der Bundestag wird sich am 24.10.2019 in seiner 121. Sitzung in 2. und 3. Lesung abschließend mit dem Regierungsentwurf des BBiMoG befassen.
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