Wichtigstes Ziel des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 ist es, den Rechtsverkehr nachhaltig zu vereinfachen. Dazu wurde in § 130a III Alt. 2 ZPO eine erleichterte Form der Einreichung eines elektronischen Dokuments geschaffen: Die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftsatzes wurde dadurch ersetzbar, dass der Schriftsatz als elektronisches Dokument nur mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – z.B. dem beA – bei Gericht eingereicht wird.
Nun führte die Frage, was unter einer (einfachen) Signatur i.S.v. § 130a III Alt. 2 ZPO zu verstehen ist, zunächst zu allerlei Spekulationen. Die Auslegung nach Wortlaut, Historie, Motiven, Systematik und vor allem Sinn und Zweck erbrachte freilich ein recht eindeutiges Ergebnis: Es genügt der einfache „getippte“ Namenszusatz, wie er etwa unter einer E-Mail angebracht wird. (Das wissen Sie natürlich längst, wir haben es wiederholt thematisiert, z.B. im beA-Newsletter 14/2017.)
Vor diesem Hintergrund klingt es wenig spektakulär, dass das LG Hagen sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 22.8.2019 – 7 T 15/19) und mit sehr sorgfältiger (und deshalb lesenswerter!) Begründung und unter Verweis auf die einhellige Kommentarliteratur dieser Auffassung angeschlossen hat. Die Würze liegt hier in der Entscheidung der Vorinstanz, denn diese war anderer Auffassung:
Im erstinstanzlichen Verfahren – es ging um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall – hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Schriftsatz mit seiner einfachen Signatur abgeschlossen und aus seinem beA an das Gericht übermittelt – genau, wie es § 130a III Alt. 2 ZPO vorsieht. Er hatte sogar noch extra darauf hingewiesen: „das Schreiben wurde per beA abgesandt und trägt deshalb keine Unterschrift“. Das Amtsgericht hielt die Klage gleichwohl für formunwirksam. Es war der Auffassung, der Originalschriftsatz hätte ausgedruckt, handschriftlich unterzeichnet, wieder eingescannt und über beA versandt werden müssen.
Solange der elektronische Rechtsverkehr noch in der Anfangsphase ist, kann es auf Gerichts- wie auch Anwaltsseite zu solchen Situationen kommen, in denen der rechtliche Rahmen noch nicht ganz „sitzt“ – schließlich ist es ein Lernprozess für alle Beteiligten. Dann sollten Sie sich durch Verweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zu helfen wissen… (und darüber halten wir Sie im beA-Newsletter auf dem Laufenden!)