Das anwaltliche Berufsrecht kennt und berücksichtigt die Situation, dass jemand in begründeten Einzelfällen vorübergehend den Anwaltsberuf nicht ausübt. Dabei pausiert zwar nicht die Zulassung; allerdings ruhen einzelne anwaltliche Rechte und/oder Pflichten. So kann beispielsweise in Härtefällen nach § 29 I Alt. 2 BRAO eine vorübergehende Befreiung von der Kanzleipflicht erfolgen.
Als ein solcher „Härtefall“ werden auch Mutterschutz und Elternzeit anerkannt. Auf Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer erfolgt in diesen Fällen regelmäßig eine Befreiung von der Kanzleipflicht. Im Rahmen des Antrags ist dann ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen, an den – neben der Anwältin oder dem Anwalt – auch Zustellungen erfolgen können.
 
Obacht: Das beA ist auch während der Befreiung von der Kanzleipflicht weiterhin aktiv, es kann also weiterhin dort Post eingehen. Die Berufspflichten – insbesondere auch die zur Kenntnisnahme von eingehenden Nachrichten nach § 31a VI BRAO – sind nicht aufgehoben. Allerdings erhält der Zustellungsbevollmächtigte mit Eintragung durch die Rechtsanwaltskammer automatisch Zugriff auf das beA des/der Vertretenen (§ 31a III 2 BRAO). Ist der Zustellungsbevollmächtigte nicht selbst als Rechtsanwalt zugelassen, richtet die BRAK gem. § 25 I RAVPV  für die Dauer seiner Tätigkeit ein beA ein.

Will der oder die von der Kanzleipflicht Befreite den Abruf von Nachrichten weitestgehend delegieren, sollte er/sie entweder Kollegen (vgl. beA-Newsletter 3/2017) aus der eigenen Kanzlei oder zumindest dem Zustellungsbevollmächtigten weitergehende Rechte an seinem/ihrem beA einrichten. Denn der Zustellungsbevollmächtigte erhält standardmäßig bei der Einrichtung seines Postfachs nur das Recht zur Nachrichtenübersicht. Er kann also Nachrichten nicht öffnen, lesen und bearbeiten. Um das zu ermöglichen, müssen – letztlich genauso wie beim Jahresvertreter – noch zusätzliche Rechte vergeben und der Sicherheitstoken freigeschalten werden (wie das geht, haben wir im beA-Newsletter 29/2018 erläutert).