Die BRAK hält den Referentenentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) insgesamt für problematisch.
Die im Verhältnis zum Aufwand meist deutlich zu hohen Inkassokosten sowie die Ausnutzung mangelnder Rechtskenntnisse der Schuldner sollen eingedämmt werden, indem u.a. die nach RVG zu berechnenden Gebühren für die außergerichtliche Inkassotätigkeit drastisch – um nahezu 50 % – gesenkt werden; zudem sollen sehr weitgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten generiert werden.
Die BRAK spricht sich insbesondere gegen die beabsichtigten gebührenrechtlichen Änderungen – Einführung einer Schwellengebühr von 0,7 für die Einziehung unbestrittener Forderungen, Absenkung der Einigungsgebühr von 1,5 auf 0,7 bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung und die Anhebung des Gegenstandswerts in § 31b RVG-E von 20 % auf 50 % – aus. Die reduzierten Gebühren seien für den tatsächlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand nicht annähernd kostendeckend.
Darüber hinaus lehnt die BRAK die geplante Erweiterung der anwaltlichen Darlegungs- und Informationspflichten über die entstehenden Kosten einer Zahlungsvereinbarung und über die wesentlichen Rechtsfolgen des mit der Vereinbarung angestrebten Schuldanerkenntnisses ab. Diese brächten einen erheblichen zusätzlichen Aufwand und muteten Anwältinnen und Anwälten einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn nicht gar ein Verhalten nahe am Parteiverrat von Gesetzes wegen zu.
Insgesamt bewertet die BRAK den Referentenwurf weder als geeignet noch als erforderlich, um das anerkennenswerte Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen; vielmehr schwäche er die Anwaltschaft, die einen entscheidenden Beitrag zum Schutz rechtsuchender Verbraucher leiste.
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