Die Einziehung von Vermögen, das durch eine Straftat erlangt wurde, ist auch dann zulässig, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Gegenstand der Entscheidung ist § 316h EGStGB, welcher die sog. Vermögensabschöpfung auch bei bereits verjährten Taten ermöglicht. Der BGH hatte dies mit dem Rechtsstaatsprinzip und den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für unvereinbar gehalten und die Frage daher dem BVerfG vorgelegt. Auf Bitte des BVerfG hat die BRAK zu der Frage durch ihre Ausschüsse Verfassungsrecht und Strafrecht Stellung genommen.

Die Sicherheitsarchitektur des beA genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine sichere Kommunikation. Einen Anspruch darauf, dass im beA eine bestimmte Verschlüsselungstechnologie, namentlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eingesetzt wird, haben Rechtsanwälte nicht. Zu diesem Ergebnis kam der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshof (BGH) in seiner am Montag, den 22.3.2021 verkündeten Entscheidung.

ArbGG §§ 2, 5
Anwalt als arbeitnehmerähnliche Person
LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2021 – 4 Ta 148/20
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 447

Ein Anwalt, der die Räumlichkeiten einer externen Kanzlei nutzt und dafür alle Honorarforderung gegen einen monatlichen Festbetrag abtritt, ist als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.

Leitsatz der NJW-Spezial

 

 

§§ 36 Abs. 2 und 3, 66 Abs. 1 GKG; Nr. 1242 GKG KV
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von mehreren Beklagten
BGH, Beschl. v. 8.4.2021 - VI ZR 348/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 514

Die 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr.1242 GKG KV fällt auch dann nach dem gesamten Streitwert an, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen einen von zwei Beklagten zurückgewiesen worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

GKG §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1; ZPO §§ 3, 5
Widerruf/Anfechtung eines Pkw-Leasingvertrages
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2021 – 7 W 6/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 279 ff.

  1. Leasingverträge gehören zu den Miet-, Pacht und ähnlichen Nutzungsverhältnissen und unterfallen der Spezialvorschrift der §§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

  2. Der Feststellungsantrag zwecks Widerruf/Anfechtung/Nichtigkeit/Beendigung eines Leasingvertrages wird mit dem einjährigen Betrag der zu zahlenden Leasingraten gem. 41 Abs. 1 GKG bewertet (sofern nicht die zukünftige Laufzeit geringer ist, dann diese).
     
  3. Hat der Leasingnehmer einer Sonderzahlung und bereits Leasingraten geleistet und werden diese neben dem Feststellungsantrag als Zahlungsantrag geltend gemacht, so erhöhen sie den Gegenstandswert.
     
  4. Es sollte stets geprüft werden, ob anstelle der (abgetretenen) Anfechtung eines Pkw-Kaufvertrages die Anfechtung eines Leasingvertrages für den Mandanten kostenrechtliche Vorteile bringt (mögliche Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages).

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 60 RVG
Übergangsrecht
OVG Sachsen­Anhalt, Beschl. v. 31.3.2021 – 2 P 27/21

Fundstelle: AGS 4/2021, S. 164

Beauftragt in einem vor dem 1.1.2021 eingeleiteten Verfahren ein Beigeladener seinen Anwalt erst nach dem 31.12.2020, gilt für den Anwalt des Beigeladenen gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bereits das neue Gebührenrecht. Er erhält also die höheren Gebührenbeträge nach dem KostRÄG 2021.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 52, 60, 65
Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend Zwangsmedikation
OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021- 4 Ws 53/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 234 f.

Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 1 Abs 1 GG) ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gem. § 17 a MRVG NRW auf 2.000,00 EUR festzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 28 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 1 GKG; Nr. 9000 Nr. 1 b) GKG KV; § 130 a ZPO
Dokumentenpauschale bei Übermittlung zusätzlicher Abschriften per Telefax nach Einreichen des Schriftsatzes als elektronisches Dokument
OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.3.2021 - 2 U 3607/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 516

Eine Partei, die einen Schriftsatz gem. § 130 a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Aus diesem Grund kann die zusätzliche Übermittlung per Telefax einer erforderlichen Anfertigung einer Mehrfertigung nicht gleichstehen und deshalb den Anfall einer Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr.1 b) Hs. 2 GKG KV nicht begründen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Kostenvorschrift steht das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

ZPO §§ 3, 9, 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 48 Abs. 1
Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages
BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XI ZR 250/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 277 f.

  1. Der Wert der Beschwer einer Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages bemisst sich gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 %.
  2. Der Gegenstandswert für die Anwaltskosten bestimmt sich ebenfalls gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %, da keine einschlägigen anderen Wertvorschriften nach dem GKG bestehen.
  3. Weder das angesparte Guthaben noch die monatlichen Sparbeträge spielen beim Beschwerde- und Gegenstandswert eine Rolle.
  4. Maßgeblich ist alleine der Streitgegenstand, das sind die abzuwehrenden bzw. eingeforderten Zinsen und Prämien für dreieinhalb Jahre abzüglich des Feststellungsabschlags.

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

BRAO § 31 a Abs. 1, Abs. 4; RAVPV §§ 19, 20
Sicherheit der Kommunikation über das beA
BGH, Urteil vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
Fundstelle: NJW 2021, S.

  1. Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.

  2. Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.

  3. Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches.


 Leitsatz der Redaktion des NJW

 

StPO §§ 497 ff., 404; ZPO § 114
Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss?
BGH, Beschluss vom 18.03.2021 – 5 StR 222/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 232

  1. Die rückwirkende Bewilligung von PKH nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht.

  2. Ein nach Abschluss des Verfahrens im Hinblick auf einen versäumten Prozesskostenhilfeantrag gestellter Wiedereinsetzungsantrag mit jedem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der jeweiligen das Verfahren abschließenden Entscheidung zurückzuversetzen, ist unzulässig.


    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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