§§ 52 Abs. 1, 66 Abs. 3 bis 6, 68 Abs. 1 GKG; § 166 Abs. 1 VwGO; §§ 120a Abs. 1, 124 ZPO
Beschwerdebefugnis der bedürftigen Partei gegen die Streitwertfestsetzung; Streitwert im Namensänderungsverfahren

Sächs. OVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 E 36/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 566

  1.  Auch die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung befugt. Die Beschwerde ist deshalb zulässig, weil die bewilligte Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben oder bis zu vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache zum Nachteil der bedürftigen Partei geändert werden kann.
  2. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Änderung des Familiennamens ist der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 EUR als Streitwert anzunehmen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial