§ 60 RVG
Übergangsrecht
OVG SachsenAnhalt, Beschl. v. 31.3.2021 – 2 P 27/21
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 164
Beauftragt in einem vor dem 1.1.2021 eingeleiteten Verfahren ein Beigeladener seinen Anwalt erst nach dem 31.12.2020, gilt für den Anwalt des Beigeladenen gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bereits das neue Gebührenrecht. Er erhält also die höheren Gebührenbeträge nach dem KostRÄG 2021.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS