VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; VwGO § 173 S. 1
Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2021 - 7 E 10100/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 21 ff.
- Eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Nr. 3104 VV V. m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV), entsteht unabhängig davon, ob im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
- Zu den Voraussetzungen einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.
- Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (hier: hinreichende Glaubhaftmachung verneint).
Leitsatz der Schriftleitung der AGS