Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 2.7.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt zum 1.8.2021 in Kraft. Mit dem Gesetz können Notar*innen ihr Amt länger als bisher niederlegen, um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, ohne ihre Wiederbestellungsgarantie zu verlieren.
Zudem können sie künftig aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt für maximal ein Jahr mit Wiederbestellungsgarantie niederlegen. Notarinnen können ihr Amt künftig auch schon während des Mutterschutzes niederlegen. Grundlegend überarbeitet wurde das Verfahren zur Bestellung von Notar*innen. Das Gesetz enthält außerdem weitere Regelungen in zahlreichen Bereichen des Notariats, u.a. für das Kammerwesen.
Geändert wurde außerdem die Zulassung zum Anwaltsnotar bzw. zur Anwaltsnotarin. Von der Voraussetzung, dass nur bestellt werden soll, wer mindestens fünf Jahre anwaltlich tätig war und die Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehen Amtsbezirk ausübt, kann abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, es aber Bewerber*innen aus dem Amtsbezirk oder einem benachbarten Amtsbezirk gibt, die seit mindestens zwei bzw. drei Jahren anwaltlich tätig sind. Hierdurch soll die Versorgung mit (Anwalts-)Notar*innen in der Fläche sichergestellt werden.
Für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs wichtig ist die Neuerung, dass Notar*innen künftig eine in der BNotO oder der BRAO angeordnete Schriftform ersetzen, indem sie ihr besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) nutzen, wenn auch ihr Kommunikationspartner über ein beN oder ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügt.
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, das juristische Referendariat in Teilzeit zu absolvieren. Voraussetzung ist, dass die Betreffenden ein unter 18-jähriges Kind betreuen oder einen Ehegatten, Lebenspartner oder Angehörigen in gerade Linie pflegen. Die regelmäßige Dienstzeit wird dafür um ein Fünftel verkürzt, das Referendariat dauert dann zweieinhalb Jahre.
Für die juristische Ausbildung wurden zwei Änderungen im DRiG verankert. Zum einen sind die Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur sowie mit den ethischen Grundlagen des Rechts künftig verpflichtende Inhalte des juristischen Studiums. Zum anderen können die schriftlichen juristischen Prüfungen künftig auch elektronisch durchgeführt werden.
Für Anwält*innen relevant ist eine ebenfalls in diesem Gesetzespaket enthaltene neue Berufspflicht: Sie müssen ab dem 1.8.2021 Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 I 2, 3 BRAO n.F.) und Vertretungen (§ 54 II BRAO n.F.) einen Zugang zum beA des von der Kanzleipflicht befreiten bzw. vertretenen Rechtsanwalts einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte oder die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Folgeänderungen wurden in der RAVPV vorgenommen.
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