Nr. 5115 VV RVG
Mitwirkung bei zusätzlicher Gebühr

AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 - 275 OWi 248/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 556

Eine zusätzliche Gebühr bei Einstellung des Verfahrens entsteht nicht, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts darauf beschränkt hatte, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und lediglich eine Einlassung anzukündigen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial