§ 150 I BRAO
Vorläufiges Berufs- bzw. Vertretungsverbot nur im Ausnahmefall
AGH Bayern, Beschluss vom 21.7.2021 - BayAGH II-3-9/21 = BeckRS 2021, 35038
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 767
Lässt sich nicht anhand konkreter Tatsachen feststellen, dass das Risiko eines Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass es bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht zu weiteren Schäden im Rahmen der Berufsausübung kommt, darf für ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot kein Raum sein.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial