Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann erfordern, dass der Arbeitgeber einem angestellten Volljuristen für das Zulassungsverfahren als Syndikusrechtsanwalt eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer aushändigt bzw. die im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung erforderlichen Erklärungen abgibt.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jüngst veröffentlichten Urteil.
Der Entscheidung liegt die Klage eines angestellten Gewerkschaftssekretärs zugrunde. Dieser hatte im Jahr 2017 seine Arbeitgeberin aufgefordert, ihm eine Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt auszustellen, was diese mit Hinweis darauf verweigerte, dass der Kläger als gewerkschaftlicher Interessenvertreter und nicht als Syndikus eingestellt worden sei und er keinen Anspruch auf die hierzu erforderliche Änderung des Arbeitsvertrags habe. Mit der Tätigkeitsbeschreibung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer belegt, dass die Tätigkeit die in § 46 II–V BRAO normierten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Anderen Gewerkschaftssekretär*innen, die wie der Kläger ebenfalls mit Rechtsschutzaufgaben betraut waren, hatte die Arbeitgeberin Tätigkeitsbeschreibungen erteilt und ihnen so die Syndikuszulassung ermöglicht.
Vor dem ArbG Offenbach a.M. hatte die Klage Erfolg. Das Hessische LAG wies sie auf die Berufung der Arbeitgeberin ab. Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf, konnte aber auf der Grundlage von dessen Feststellungen nicht entscheiden, ob der Klageantrag begründet ist und verwies die Sache daher an das LAG zurück. Grundsätzlich könne der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in einer solchen Konstellation anwendbar sein. Im konkreten Fall kommt es aber darauf an, ob die Arbeitgeberin hinsichtlich der Syndikuszulassung eine alle oder mehrere Betriebe umfassende Handhabung hat – dann wäre die Klage begründet – oder ob die Entscheidung jeweils nur auf einzelne Betriebe begrenzt ist - dann würde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingreifen und der Kläger hätte keinen Anspruch. Das LAG muss daher nun feststellen, ob es eine bundeseinheitliche Handhabung für mit dem Kläger vergleichbare Gewerkschaftssekretäre gegeben hat.
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