VV RVG Abs. 1, 4 der Anm. zu Nr.1000, Nr. 3104; GNotKG § 125
Keine Einigungsgebühr im Notarkostenverfahren; Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2021 - 6 W 25/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 118 ff.
- Eine Vereinbarung über die Höhe der notariellen Gebühren ist grundsätzlich unzulässig. Deshalb kann eine solche Vereinbarung keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV auslösen.
- Die schriftliche Stellungnahme zu einem über das Gericht schriftlich unterbreitetem Vergleichsvorschlag löst keine Terminsgebühr aus.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS