RVG § 3 a; BGB § 307
Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung
AG Waldkirch, Urteil vom 04.08.2021 - 1 C 214/20
Fundstelle: AGS 2022, S. 61 ff.

  1. Ein Zeittakt von fünf Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden.
  1. Ist in einer Vergütungsvereinbarung keine Abrechnung nach Zeittakt vereinbart worden, muss der Rechtsanwalt minutengenau abrechnen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 2.7.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt zum 1.8.2021 in Kraft. Mit dem Gesetz können Notar*innen ihr Amt länger als bisher niederlegen, um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, ohne ihre Wiederbestellungsgarantie zu verlieren.

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 1.8.2022 in Kraft. Nachdem das auch als „große BRAO-Reform“ bezeichnete Vorhaben Ende Juni, kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, noch vom Bundestag verabschiedet worden war, wurde es am 12.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann daher, wie in Art. 36 I des Gesetzes vorgesehen, im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten.

VV RVG Abs. 1, 4 der Anm. zu Nr.1000, Nr. 3104; GNotKG § 125
Keine Einigungsgebühr im Notarkostenverfahren; Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2021 - 6 W 25/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 118 ff.

  1. Eine Vereinbarung über die Höhe der notariellen Gebühren ist grundsätzlich unzulässig. Deshalb kann eine solche Vereinbarung keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV auslösen.
  1. Die schriftliche Stellungnahme zu einem über das Gericht schriftlich unterbreitetem Vergleichsvorschlag löst keine Terminsgebühr aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114 Abs. 1, 115, 118 Abs. 2
Bezug und Nachweis eines äußerst geringen Gehaltsbetrages aus einer Rente im PKH-Bewilligungsverfahren
BGH, Beschluss vom 27.07.2021 - XI ZA 1/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 32 f.

Gibt die Antragstellerin in einem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren an, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts eine lediglich nur äußerst geringfügige Rente erhält, so hat sie darzulegen und glaubhaft zu machen, wie sie damit ihren Lebensunterhalt finanziert, ggfs. sind darüber hinaus gewährte freiwillige Leistungen Dritter etwa auch mittels eidesstattlicher Versiche­rungen nachzuweisen. Kommt die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Aufklärung nicht, nur unvollständig oder widersprüchlich nach, ist ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsmissbräuchlich und daher abzulehnen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§§ 52 Abs. 1, 66 Abs. 3 bis 6, 68 Abs. 1 GKG; § 166 Abs. 1 VwGO; §§ 120a Abs. 1, 124 ZPO
Beschwerdebefugnis der bedürftigen Partei gegen die Streitwertfestsetzung; Streitwert im Namensänderungsverfahren

Sächs. OVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 E 36/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 566

  1.  Auch die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung befugt. Die Beschwerde ist deshalb zulässig, weil die bewilligte Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben oder bis zu vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache zum Nachteil der bedürftigen Partei geändert werden kann.
  2. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Änderung des Familiennamens ist der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 EUR als Streitwert anzunehmen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial 

 

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