Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, stehen vor einer Reihe sozialversicherungsrechtlicher Fragen. Unklar ist häufig, ob sie als geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht. Damit sie bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine unangenehme Überraschung zu erleben, möchte der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Problembewusstsein schaffen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber, sei es für juristische als auch nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nicht nur wenn zum ersten Mal eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber konkret machen muss. Dies adressiert der Ausschuss Sozialrecht der BRAK mit seinen soeben publizierten Hinweisen „Der Anwalt als Arbeitgeber – ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“.

BGB §§ 627, 628
Keine Ansprüche nach Mandatskündigung
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 14.05.2021- 24 U 81/20
Fundstelle: NJW-Spezial 2021, S. 478 f.

Kündigt ein Anwalt das Mandat zwar ohne wichtigen Grund, jedoch nicht zur Unzeit, kann der Mandant die Kosten, die er an seinen neuen Anwalt zahlen muss, nicht als Schaden ersetzt verlangen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

ZPO § 130 a Abs. 5 S. 2
Sorgfaltspflichten beim beA
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – VII ZB 9/20
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 478

Nun hat der BGH klargestellt, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

Am Donnerstag, den 22.4.2021 wird eine neue Version des Systems für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) implementiert. Mit der neuen beA-Version 3.4.2 gehen eine Reihe von Verbesserungen und Erleichterungen für Nutzerinnen und Nutzer einher, u.a. für Dateinamen von Anhängen, für die Generierung sog. Strukturdaten und für das Drucken von Nachrichten mit Anhängen. Die neue beA-Version umfasst auch eine Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.5.0.1. auf die neue Version 3.6.0.1.

Nr. 1000 VV RVG
Keine erstattungsfähige Einigungsgebühr bei Ausgleich der Klageforderung gegen Klagerücknahme
AG Hannover, Urt. v. 9.9.2020 - 507 C 5202/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 46

 

 Kündigt der beklagte Haftpflichtversicherer an, dass er die Klageforderung ausgleichen werde und vereinbaren die Parteien sodann, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der beklagte Haftpflichtversicherer die Kosten des Verfahrens trage, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen, so entsteht hierdurch zwar eine Einigungsgebühr; diese ist jedoch nicht erstattungsfähig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 8 Abs. 1 RVG; § 628 Abs. 1 S. 1 BGB
Kündigung des Mandats und Vergütung
LG Bremen, Urt. v. 29.5.2020 - 4 S 102/19
Fundstell: GS 2021, S. 23

 

  1. Ein Anwalt kann unter dem Gesichtspunkt "Interessenwegfall" seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt.
  2. Schreiben des Mandanten ohne Einschaltung seines Anwaltes an das Gericht können nur in Ausnahmefällen als schwerwiegende Pflichtverletzungen angesehen werden. 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG § 14 Abs. 2; BGB §§ 826, 31, 249, 288
Kein obligatorisches Kammergutachten im Schadensersatzprozess
OLG Frankfurt, Urt. v. 24.9.2020 - 26 U 69/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 561

 

Mit dem in § 14 Abs. 2 S. 1 RVG verwendeten Begriff des Rechtsstreits ist lediglich der Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gemeint, nicht aber der Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist. 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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