§ 467 a StPO
Auslagenentscheidung nach Rücknahme des Strafbefehlsantrags
AG Pforzheim, Beschl. v. 25.8.2021 - 7 Cs 98 Js 2143/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 510
Wird der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen, sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial