Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler*innen, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, können seit Ende Juli für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 über die Überbrückungshilfe III plus unterstützt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 %. Die Anträge müssen über sog. prüfende Dritte – dies sind Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen – gestellt werden.
Auf der Online-Plattform zur Beantragung der Überbrückungshilfen können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich mit ihrer beA-Karte anmelden.
Die Förderung entspricht weitgehend der Überbrückungshilfe III. Neu hinzugekommen ist die sog. Restart-Prämie. Wer im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholt, neu einstellt oder anderweitig die Beschäftigung erhöht, kann alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten. Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht, wird es außerdem erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung. Zudem werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung gefördert. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Durch diese Klarstellung wird zusätzliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.
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