VV RVG Nr. 4142
Wertersatzeinziehung im Strafbefehl und zusätzliche Verfahrensgebühr
LG Köln, Beschluss vom 31.08.2021 - 106 Qs 14/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 23 ff.
- Nach der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Neufassung der §§ 73 ff. StGB sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, einschließlich der Wertersatzeinziehung nach § 73 c StGB erfasst.
- Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV fällt bereits an, wenn Einspruch gegen einen die Einziehung von Wertersatz anordnenden Strafbefehl eingelegt wird.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS