FAO § 5 f

 

Tätigkeit eines Fachanwaltsanwärters als „Zweitverteidiger“

 

AnwGH Jena, Urt. v. 21.03.2012 – AGH 2/10 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 478 f.

Tritt ein Anwalt in einem Hauptverhandlungstermin als „Zweitverteidiger“ auf, dient auch diese Tätigkeit als Nachweis für die von § 5 f FAO insgesamt geforderten 40 Hauptverhandlungstage.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Wertes.Leitsatz Schriftleitung AGS

ZPO §§ 3, 6; BGB § 2174

 

Streitwert der Klage auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks

 

OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.03.2012 – 12 W 444/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 307 ff.

Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Wertes.

Leitsatz Schriftleitung AGS

1.    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

2.    Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz kann neben der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entstehen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer).Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG § 14, GKG KostVerz Nr. 9300

Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren; Aktenversendungspauschale neben Postentgeltpauschale

LG Zweibrücken, Beschl. v. 12.03.2012 – Qs 24/12 und Qs 25/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 218 f.

1.    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

2.    Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz kann neben der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entstehen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer).

Leitsatz des Verfassers RVGreport

1.    Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder –verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.

2.    Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 114, 322

 

Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung

BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – XII ZB 391/10 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 276 ff.

1.   Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder –verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.

2.   Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist.

 

Leitsatz des Gerichts

Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden und ist dabei auf eine der entstandenen Verfahrensgebühren gleichzeitig eine Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, so ist zuerst die Anrechnung und dann die Prüfung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (erst anrechnen, dann kürzen); dies gilt unabhängig davon, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts sämtliche oder nur einen Teil der später rechtshängig gewordenen Ansprüche umfasst. Leitsatz des Gerichts

§ 15 Abs. 3 RVG; Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG

Anrechnung der Geschäftsgebühr vor Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG

OLG München, Beschl. v. 7.3.2012 – 11 WF 360/23 Fundstellle: RVG-Report 2012, S. 176

Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden und ist dabei auf eine der entstandenen Verfahrensgebühren gleichzeitig eine Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, so ist zuerst die Anrechnung und dann die Prüfung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (erst anrechnen, dann kürzen); dies gilt unabhängig davon, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts sämtliche oder nur einen Teil der später rechtshängig gewordenen Ansprüche umfasst.

 

Leitsatz des Gerichts

1.    Ein „Erfolgshonorar“ liegt nicht nur bei einer Vereinbarung vor, nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (sog. quota litis), sondern auch und gerade bei einer Abrede, nach der der Anwalt ein Honorar nur bei Erfolg erhält (sog. Palmarium).

2.    Enthält die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, und auch nicht die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, oder ist sie nur mündlich getroffen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und belässt dem Rechtsanwalt grundsätzlich den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung.

3.    Die gesetzliche Vergütung kann dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben dann zu versagen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem – regelmäßig rechtsunkundigen – Auftraggeber das Vertrauen begründet hat, eine Anwaltsvergütung nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen; von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Mandant auf eine entsprechende Honorarregelung eingelassen oder ob er in Kenntnis der nichtigen Vereinbarung des Erfolgshonorars, den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 3 a, 4a; BGB §§ 675, 611

Voraussetzungen einer Erfolgshonorarvereinbarung; Anspruch auf gesetzliche Vergütung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2012 – I-24 U 170/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 255 ff.

1.    Ein „Erfolgshonorar“ liegt nicht nur bei einer Vereinbarung vor, nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (sog. quota litis), sondern auch und gerade bei einer Abrede, nach der der Anwalt ein Honorar nur bei Erfolg erhält (sog. Palmarium).

2.    Enthält die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, und auch nicht die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, oder ist sie nur mündlich getroffen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und belässt dem Rechtsanwalt grundsätzlich den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung.

3.    Die gesetzliche Vergütung kann dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben dann zu versagen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem – regelmäßig rechtsunkundigen – Auftraggeber das Vertrauen begründet hat, eine Anwaltsvergütung nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen; von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Mandant auf eine entsprechende Honorarregelung eingelassen oder ob er in Kenntnis der nichtigen Vereinbarung des Erfolgshonorars, den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte.

Leitsatz des Gerichts

1.    Die Bewilligung von PKH betrifft nur die zu dem Bewilligungszeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Für einen diese Anträge übersteigenden Vergleichsmehrwert bedarf es i. d. R. eines neuen PKH-Antrags.

2.    Ein Antrag, PKH für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, kann erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.5

3.    Wird PKH für den Vergleichsmehrwert beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Partei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich eingezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt.Leitsatz des Verfassers RVG Report

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